Zudem lässt sich allein anhand des Fotos auch für den Bereich der Bachkurve nicht abschätzen, ob der Rekurrent den Mindestabstand von 3 m eingehalten hat. Hierfür hätte die Distanz zwischen der Böschungsoberkante oder dem Sohlenrand (je nach Neigung der Böschung, vgl. Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009) und der Grenze zur gegüllten Fläche im Gelände ausgemessen und entweder durch ein vom Rekurrenten unterzeichnetes Protokoll oder durch ergänzendes, eindeutiges Fotomaterial belegt werden müssen.