- Einzig auf dem Foto Aktenstück Nr. 3 findet sich ein klarer Beleg dafür, dass der Rekurrent im Pufferstreifen Gülle ausgetragen hat. Belegt ist das Nichteinhalten des Mindestabstandes von 3 m allerdings nur für ein kurzes Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve. Ob der Mindestabstand auf dem geraden Stück bis zu den Häusern südlich der Bachkurve nicht eingehalten wurde, lässt sich aus dem Foto Aktenstück Nr. 3 nicht erkennen. Zum einen ist auch auf diesem Foto nicht klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nicht-gegüllten Fläche verläuft.