Hingegen lässt sich aus dem Foto im Aktenstück Nr. 1 nicht erkennen, ob links vom Bach der Pufferstreifen von 3 m eingehalten wurde. Es ist weder klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nichtgegüllten Fläche verläuft, noch ob die eindeutig gegüllte Fläche näher als 3 m vom Bach liegt. - Das Foto Aktenstück Nr. 2 ist für das vorliegende Rekursverfahren völlig irrelevant, da es ebenfalls nicht die streitbetroffene Parzelle Nr. 001 zeigt, sondern das Gebiet nördlich davon.