3.2. Das Landwirtschaftsamt beruft sich wie bereits erwähnt auf die mit den Akten eingereichten Fotos, die offenbar vom Fischereiaufseher gemacht wurden. Zu diesen Fotos ist Folgendes festzuhalten: - Auf dem Foto im Aktenstück Nr. 1 ist zwar klar zu erkennen, dass auf dem Grundstück rechts vom Bach der Pufferstreifen nicht eingehalten wurde. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitbetroffene Parzelle Nr. 001, sondern um die Parzelle Nr. 002, die nicht dem Rekurrenten gehört bzw. nicht vom Rekurrenten bewirtschaftet wird.