Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Kürzungsgrundes von der Vorinstanz nachzuweisen ist bzw. dass die Folgen einer Beweislosigkeit nicht zulasten des Rekurrenten gehen. Zu ergänzen ist, dass im Rekursverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und die Beweislast somit erst dann eine Rolle spielt, wenn trotz der Abklärungen offen bleibt, ob ein Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Die Rekursinstanz würdigt die Beweise dabei frei, d.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 615 ff.).