105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen (vgl. dazu Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen Landwirtschaftsamt und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen, S. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen