3. Der Rekurrent bestreitet, auf der ganzen Länge des Baches Gülle im Pufferstreifen ausgebracht zu haben. Er gibt zwar zu, auf einem kurzen Stück von ca. 10 bis 15 Metern den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben, macht jedoch geltend, dass dies wegen eines technischen Problems passiert sei. Das Landwirtschaftsamt stellte sich hingegen während des ganzen Verfahrens auf den Standpunkt, es gehe aus den eingereichten Fotos und der Distanzmessung aus dem Orthofoto hervor, dass der Pufferstreifen auf einer Länge von rund 290 m nicht eingehalten worden sei. Es stellt sich zunächst die Frage, wer das Nichteinhalten des Pufferstreifens beweisen muss.