DZV vorgeht, wenn beide Bestimmungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall setzt die Kürzung der Direktzahlungen daher keinen rechtskräftigen Entscheid der für den Gewässerschutz zuständigen kantonalen Behörde voraus, sondern das Landwirtschaftsamt durfte selber beurteilen, ob der Rekurrent gegen das Düngerverbot im Pufferstreifen verstossen hat.