Seite 5/9 Somit ergibt sich, dass sich die angefochtene Kürzung der Direktzahlung sowohl auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV als auch auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DVZ abstützen lässt. Aus Bst. F Abs. 3 der Kürzungsrichtlinie ergibt sich allerdings, dass Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV vorgeht, wenn beide Bestimmungen erfüllt sind.