festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009, gemessen." Eine gleiche Regelung findet sich allerdings auch in Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung (SR 814.81; abgekürzt ChemRRV), die wie folgt lautet: