VRP hat eine Verfügung unter anderem "die Vorschriften" zu enthalten, auf die sie sich stützt. Da der Rekurrent diesen Mangel jedoch nicht rügte, ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.4. Die angefochtene Kürzung der Direktzahlungen kann nur dann auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abgestützt werden, wenn die DZV selber Vorschriften über den Pufferstreifen enthält. Aktuell bestimmt Art. 21 DZV, dass entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feldund Ufergehölzen und Inventarflächen Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 DZV anzulegen sind. Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV lautet wie folgt: