Das Landwirtschaftsamt nennt dann allerdings weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid, welche Vorschrift oder Auflage im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV konkret verletzt wurde. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 26. November 2014, dass die Kürzung nach Bst. C, Ziff. 1.4 der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (im folgenden Kürzungsrichtlinie) bemessen wurde, hilft auch nicht weiter, da sich die genannte Ziffer in der Kürzungsrichtlinie auf Art. 7 aDZV bezieht, der nur bis 31. Dezember 2013 galt und die ökologischen Ausgleichsflächen geregelt hatte, welche im neuen Direktzahlungs-