105 Abs. 1 Bst. c DZV, weshalb die unpräzise Formulierung nicht zu beanstanden ist. Es steht jedenfalls fest, dass sich die im vorliegenden Rekursverfahren angefochtene Kürzung nach der Absicht des Landwirtschaftsamtes nicht auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV, sondern auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen soll.