2.2. Nach Art. 105 Abs. 2 DZV dürfen Beiträge nur dann gestützt auf Absatz 1 Buchstabe d verweigert oder gekürzt werden, wenn die Nichteinhaltung der landwirtschaftsrelevanten Vorschrift mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde. Es stellt sich somit einleitend die Frage, ob eine Kürzung nach Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV vorliegt oder ob sich die Kürzung auf eine andere Bestimmung, insbesondere auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen lässt.