"a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält; d. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutzoder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Sömmerung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält; e. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt; f. die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt."