Seite 3/9 Ergänzend hierzu bestimmt Art. 105 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2013 [SR 910.13; abgekürzt DZV]), dass die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: