Das Landwirtschaftsamt beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies es auf die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die Fotos, und darauf, dass A.___ keine Beweise vorgebracht habe, die eine Korrektur der Direktzahlungskürzung rechtfertigten.