Seite 2/9 hin, dass der Bach in der kantonalen Gewässerkarte als Gewässer eingezeichnet sei. G. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob A.___ erneut Einspruch beim Landwirtschaftsamt. Dieses überwies das Schreiben von A.___ vom 22. Oktober 2014 ans Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung als Rekurs. H. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte das Landwirtschaftsamt am 17. November 2014 auf, zum Rekurs Stellung zu nehmen und die vorinstanzlichen Akten einzureichen.