E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. September 2014 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er verlangte darin Beweise, dass über die gesamte Länge von 290 m Hofdünger zu nahe an den Bach ausgebracht worden sei, und machte geltend, dass es sich bei dem sogenannten Bach in Wirklichkeit um einen in Betonschalen gelegten Graben handle, der nur 3 bis 4 Mal im Jahr bei starkem Regen Wasser führe. F. Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Oktober 2014 ab. Es hielt daran fest, dass die Fotos die Düngung in den Pufferstreifen bei der Parzelle Nr. 001 unverkennbar zeige, und wies darauf