C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an die ÖLN-Kommission bestritt A.___, den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben. Im vorderen Teil, wo der Boden sehr flach zum Bach hin verlaufe, habe er die vorgeschriebenen 3 Meter grosszügig eingehalten. Im hinteren Ende liege es im Auge des Betrachters, wie und wo gemessen werde. Im Weiteren machte A.___ geltend, von einem erhöhten Punkt aus - z.B. einer Bergstrasse - sei gut erkennbar, dass es zum Bach hin ein anderes (mageres) Gewächs habe, weil dort nie gegüllet werde.