105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/LA-14.18