Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht gegen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat. Dem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen.