{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-18_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=139&type=1563347022&cHash=dddb16644cf339483dc9926faee59cc7", "Checksum": "994ff1f72df1f54709d34dc0f35edcfc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/LA-14.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "eee5d4ab8c079c0909b7e43b646edee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18\nRegeste:\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\n3.3. Nach Bst. C Ziffer 1.4 der Kürzungsrichtlinie wird das Nichteinhalten von Düngervorschriften im Pufferstreifen mit einer Kürzung von 15 Fr. pro\nMeter geahndet. Die Kürzung erfolgt \"ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte\nLänge\". Dem Rekurrenten kann - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen\nwerden, dass er über mindestens 10 Meter zu nahe an den Bach gegüllet hat.\nDer Rekurs ist daher gutzuheissen und die vom Landwirtschaftsamt verfügte\nKürzung der Direktzahlung 2014 aufzuheben.\n\n4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.\nEntsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten\nder Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der\nVorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des\nLandwirtschaftsamtes vom 2. September 2014 sowie der Ein-\n\nSeite 8/9\nspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 10. Oktober\n2014 werden aufgehoben.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der\namtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert\n30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 9/9\n"}