{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-18_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=139&type=1563347022&cHash=dddb16644cf339483dc9926faee59cc7", "Checksum": "994ff1f72df1f54709d34dc0f35edcfc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/LA-14.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "eee5d4ab8c079c0909b7e43b646edee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18\nRegeste:\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\n Seite 6/9\nLandwirtschaftsamt). Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Kürzungsgrundes von der Vorinstanz nachzuweisen ist bzw. dass die Folgen einer Beweislosigkeit nicht zulasten des Rekurrenten gehen. Zu ergänzen ist, dass im Rekursverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und die Beweislast somit erst dann eine Rolle spielt, wenn trotz der Abklärungen offen\nbleibt, ob ein Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Die Rekursinstanz würdigt\ndie Beweise dabei frei, d.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\n(vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 615 ff.).\n\n3.2. Das Landwirtschaftsamt beruft sich wie bereits erwähnt auf die mit\nden Akten eingereichten Fotos, die offenbar vom Fischereiaufseher gemacht\nwurden. Zu diesen Fotos ist Folgendes festzuhalten:\n\n- Auf dem Foto im Aktenstück Nr. 1 ist zwar klar zu erkennen, dass auf\ndem Grundstück rechts vom Bach der Pufferstreifen nicht eingehalten\nwurde. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitbetroffene Parzelle\nNr. 001, sondern um die Parzelle Nr. 002, die nicht dem Rekurrenten gehört bzw. nicht vom Rekurrenten bewirtschaftet wird.\n\nHingegen lässt sich aus dem Foto im Aktenstück Nr. 1 nicht erkennen, ob\nlinks vom Bach der Pufferstreifen von 3 m eingehalten wurde. Es ist weder klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nichtgegüllten Fläche verläuft, noch ob die eindeutig gegüllte Fläche näher als\n3 m vom Bach liegt.\n\n- Das Foto Aktenstück Nr. 2 ist für das vorliegende Rekursverfahren völlig\nirrelevant, da es ebenfalls nicht die streitbetroffene Parzelle Nr. 001 zeigt,\nsondern das Gebiet nördlich davon.\n\n- Einzig auf dem Foto Aktenstück Nr. 3 findet sich ein klarer Beleg dafür,\ndass der Rekurrent im Pufferstreifen Gülle ausgetragen hat. Belegt ist das\nNichteinhalten des Mindestabstandes von 3 m allerdings nur für ein kurzes Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve. Ob der Mindestabstand\nauf dem geraden Stück bis zu den Häusern südlich der Bachkurve nicht\neingehalten wurde, lässt sich aus dem Foto Aktenstück Nr. 3 nicht erkennen. Zum einen ist auch auf diesem Foto nicht klar erkennbar, wo die\nGrenze zwischen der gegüllten und der nicht-gegüllten Fläche verläuft.\nDiese Grenze ist lediglich im Bereich der Bachkurve einigermassen bestimmbar, nicht aber dort, wo der Bach gerade verläuft, da dort das Foto\n\nSeite 7/9\nzu unscharf wird. Zudem lässt sich allein anhand des Fotos auch für den\nBereich der Bachkurve nicht abschätzen, ob der Rekurrent den Mindestabstand von 3 m eingehalten hat. Hierfür hätte die Distanz zwischen der\nBöschungsoberkante oder dem Sohlenrand (je nach Neigung der Böschung, vgl. Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und\nbewirtschaften», KIP/PIOCH 2009) und der Grenze zur gegüllten Fläche\nim Gelände ausgemessen und entweder durch ein vom Rekurrenten unterzeichnetes Protokoll oder durch ergänzendes, eindeutiges Fotomaterial\nbelegt werden müssen. Eine nachträgliche Messung im Rahmen des Rekursverfahrens macht offensichtlich keinen Sinn, da die gegüllte Fläche\nheute im Gelände nicht mehr erkennbar ist.\n\nEs ist somit festzuhalten, dass mit den eingereichten Fotos nicht bewiesen\nwerden kann, dass der Rekurrent auf einer Länge von 290 Metern zu nahe an\nden Bach gegüllet hat. Belegt ist lediglich, dass der Rekurrent auf einem kurzen Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve den Mindestabstand von 3 m\nnicht eingehalten hat. Allerdings lässt sich aus dem Foto nicht erkennen, wie\nlange dieses Teilstück ist. Insbesondere lässt sich aus dem Foto nicht erkennen, ob das Teilstück mindestens 10 m lang ist (vgl. dazu nachfolgend\nErw. 3.3.).\n\n"}