{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-18_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=139&type=1563347022&cHash=dddb16644cf339483dc9926faee59cc7", "Checksum": "994ff1f72df1f54709d34dc0f35edcfc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/LA-14.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "eee5d4ab8c079c0909b7e43b646edee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18\nRegeste:\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\n \"Dünger dürfen nicht verwendet werden:\n[…];\nd. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang\nvon oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewässern, für die\nein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV114 festgelegt wurde oder bei denen\nnach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern\nsowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH\n2009,115 gemessen wird;\"\n\nDie Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung stützt sich unter anderem auf\ndas Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und das Gewässerschutzgesetz (SR\n814.20) ab. Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d des Anhangs 2.6 ChemRRV ist also eine\nlandwirtschaftsrelevante Vorschrift im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV.\n\nSeite 5/9\nSomit ergibt sich, dass sich die angefochtene Kürzung der Direktzahlung sowohl auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV als auch auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DVZ\nabstützen lässt. Aus Bst. F Abs. 3 der Kürzungsrichtlinie ergibt sich allerdings,\ndass Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV vorgeht, wenn beide Bestimmungen erfüllt\nsind. Im vorliegenden Fall setzt die Kürzung der Direktzahlungen daher keinen rechtskräftigen Entscheid der für den Gewässerschutz zuständigen kantonalen Behörde voraus, sondern das Landwirtschaftsamt durfte selber beurteilen, ob der Rekurrent gegen das Düngerverbot im Pufferstreifen verstossen\nhat.\n\n3. Der Rekurrent bestreitet, auf der ganzen Länge des Baches Gülle\nim Pufferstreifen ausgebracht zu haben. Er gibt zwar zu, auf einem kurzen\nStück von ca. 10 bis 15 Metern den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben,\nmacht jedoch geltend, dass dies wegen eines technischen Problems passiert\nsei. Das Landwirtschaftsamt stellte sich hingegen während des ganzen Verfahrens auf den Standpunkt, es gehe aus den eingereichten Fotos und der\nDistanzmessung aus dem Orthofoto hervor, dass der Pufferstreifen auf einer\nLänge von rund 290 m nicht eingehalten worden sei.\n\nEs stellt sich zunächst die Frage, wer das Nichteinhalten des Pufferstreifens\nbeweisen muss.\n\n3.1. Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise\nerfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11\ni.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der\nRekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht gegen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\n\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den\nUntergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss (vgl. Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983,\nS. 282). Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende\nTatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung\nverfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen (vgl. dazu Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen\nLandwirtschaftsamt und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen,\nS. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen\n\n"}