{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-18_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=139&type=1563347022&cHash=dddb16644cf339483dc9926faee59cc7", "Checksum": "994ff1f72df1f54709d34dc0f35edcfc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/LA-14.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "eee5d4ab8c079c0909b7e43b646edee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18\nRegeste:\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\n2.2. Nach Art. 105 Abs. 2 DZV dürfen Beiträge nur dann gestützt auf\nAbsatz 1 Buchstabe d verweigert oder gekürzt werden, wenn die Nichteinhaltung der landwirtschaftsrelevanten Vorschrift mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde. Es stellt sich somit einleitend die Frage, ob eine\nKürzung nach Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV vorliegt oder ob sich die Kürzung\nauf eine andere Bestimmung, insbesondere auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV\nabstützen lässt.\n\n2.3. Das Landwirtschaftsamt stützte sich sowohl in seiner Verfügung\nvom 2. September 2014 als auch im Einspracheentscheid vom 10. Oktober\n2014 auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV ab (vgl. Fussnote 1 der Verfügung und\ndes Einspracheentscheids). In Ziffer 1 der Erwägungen spricht die Verfügung\nbzw. der Einspracheentscheid allerdings davon, dass die Beiträge gekürzt\nwürden \"wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wurden\".\nDiese Formulierung lehnt sich an Art. 70 Abs. 1 Bst. d der alten DZV vom\n7. Dezember 1998 an, die bis 31. Dezember 2013 galt. Art. 70 Abs. 1 Bst. d\naDZV entspricht im Wesentlichen Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV, weshalb die unpräzise Formulierung nicht zu beanstanden ist. Es steht jedenfalls fest, dass\nsich die im vorliegenden Rekursverfahren angefochtene Kürzung nach der\nAbsicht des Landwirtschaftsamtes nicht auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV, sondern auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen soll.\n\nDas Landwirtschaftsamt nennt dann allerdings weder in der Verfügung noch\nim Einspracheentscheid, welche Vorschrift oder Auflage im Sinn von Art. 105\nAbs. 1 Bst. c DZV konkret verletzt wurde. Der Hinweis in der Stellungnahme\nvom 26. November 2014, dass die Kürzung nach Bst. C, Ziff. 1.4 der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung\nder Direktzahlungen (im folgenden Kürzungsrichtlinie) bemessen wurde, hilft\nauch nicht weiter, da sich die genannte Ziffer in der Kürzungsrichtlinie auf\nArt. 7 aDZV bezieht, der nur bis 31. Dezember 2013 galt und die ökologischen Ausgleichsflächen geregelt hatte, welche im neuen Direktzahlungs-\n\nSeite 4/9\nrecht durch die Biodiversitätsförderflächen abgelöst wurden (vgl. Art. 14\nDZV). Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde liegenden Verfügung ist somit nicht unmittelbar erkennbar, welche Vorschrift\noder Auflage im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV verletzt worden sein soll.\nDies ist zwar unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht problematisch, denn nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP hat eine\nVerfügung unter anderem \"die Vorschriften\" zu enthalten, auf die sie sich\nstützt. Da der Rekurrent diesen Mangel jedoch nicht rügte, ist nicht weiter darauf einzugehen.\n\n2.4. Die angefochtene Kürzung der Direktzahlungen kann nur dann\nauf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abgestützt werden, wenn die DZV selber Vorschriften über den Pufferstreifen enthält. Aktuell bestimmt Art. 21 DZV, dass\nentlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feldund Ufergehölzen und Inventarflächen Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9\nDZV anzulegen sind.\n\nAnhang 1 Ziffer 9.6 DZV lautet wie folgt:\n\n\"Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird\nbei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die\nFestlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen.\nBei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen\nund bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009, gemessen.\"\n\nEine gleiche Regelung findet sich allerdings auch in Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d\ndes Anhangs 2.6 der Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung (SR 814.81;\nabgekürzt ChemRRV), die wie folgt lautet:\n\n"}