{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-18_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=139&type=1563347022&cHash=dddb16644cf339483dc9926faee59cc7", "Checksum": "994ff1f72df1f54709d34dc0f35edcfc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/LA-14.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "eee5d4ab8c079c0909b7e43b646edee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18\nRegeste:\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\nE. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. September 2014\nEinsprache beim Landwirtschaftsamt. Er verlangte darin Beweise, dass über\ndie gesamte Länge von 290 m Hofdünger zu nahe an den Bach ausgebracht\nworden sei, und machte geltend, dass es sich bei dem sogenannten Bach in\nWirklichkeit um einen in Betonschalen gelegten Graben handle, der nur 3 bis\n4 Mal im Jahr bei starkem Regen Wasser führe.\n\nF. Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom\n10. Oktober 2014 ab. Es hielt daran fest, dass die Fotos die Düngung in den\nPufferstreifen bei der Parzelle Nr. 001 unverkennbar zeige, und wies darauf\n\nSeite 2/9\nhin, dass der Bach in der kantonalen Gewässerkarte als Gewässer eingezeichnet sei.\n\nG. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob\nA.___ erneut Einspruch beim Landwirtschaftsamt. Dieses überwies das\nSchreiben von A.___ vom 22. Oktober 2014 ans Volkswirtschaftsdepartement\nzur weiteren Behandlung als Rekurs.\n\nH. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte das\nLandwirtschaftsamt am 17. November 2014 auf, zum Rekurs Stellung zu\nnehmen und die vorinstanzlichen Akten einzureichen.\n\nDas Landwirtschaftsamt beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies\nes auf die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die Fotos, und darauf, dass\nA.___ keine Beweise vorgebracht habe, die eine Korrektur der Direktzahlungskürzung rechtfertigten.\n\nI. Am 7. Dezember 2014 äusserte sich A.___ zur Stellungnahme\ndes Landwirtschaftsamtes und wies darauf hin, dass auf dem einen Foto des\nLandwirtschaftsamtes nicht seine Parzelle Nr. 001 gezeigt werde. Auf dem\nanderen Foto, das seine Parzelle betreffe, sehe man zwar auf einem kurzen\nAbschnitt von ca. 10 - 15 m, dass in den Pufferstreifen hinein gegüllet worden\nsei, aber sicher nicht auf einer Länge von 290 Metern. Sinngemäss machte\nA.___ weiter geltend, er habe beim Güllen Probleme mit dem hydraulischen\nSchieber gehabt. Als er diese bemerkt habe, sei er sofort zurückgefahren und\nhabe seine Fahrspur auf den regulären Abstand korrigiert, was auf dem Foto\ngut zu erkennen sei.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\n2.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1;\nabgekürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt hat.\n\nSeite 3/9\nErgänzend hierzu bestimmt Art. 105 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung in\nder vorliegend anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2013 [SR 910.13; abgekürzt DZV]), dass die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der\nGesuchsteller oder die Gesuchstellerin:\n\n\"a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;\nb. Kontrollen erschwert;\nc. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält;\nd. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutzoder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Sömmerung, der\nTierschutzgesetzgebung nicht einhält;\ne. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht oder\nnicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt;\nf. die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt.\"\n\n"}