{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-18_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=139&type=1563347022&cHash=dddb16644cf339483dc9926faee59cc7", "Checksum": "994ff1f72df1f54709d34dc0f35edcfc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/LA-14.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "eee5d4ab8c079c0909b7e43b646edee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/LA-14.18\nRegeste:\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach-weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge-gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.\r\n\r\nDem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-14.18\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 06.03.2015\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht\nNach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein\nGesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den\nVollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden\nDirektzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt\nhaben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen\nvorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11\ni.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der\nRekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht gegen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat. Dem\nsteht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für\nrechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das\nRecht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen\nPartei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss.\nKürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende\nTatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung\nverfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass\nnegative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. 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In der Gemeinde Z.___ sei im Gebiet \"C.___\" entlang eines Gewässers\nauf mehreren Dutzend Metern Gülle innerhalb des Pufferstreifens ausgebracht worden.\n\nZur Dokumentation des Verstosses reichte das ANJF drei Fotos ein, die der\nFischereiaufseher offenbar am 26. Februar 2014 gemacht hatte.\n\nB. Am 6. Juni 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, die\nÖLN-Kommission beantrage eine Kürzung der Direktzahlungen 2014. Die\nKürzung werde damit begründet, dass A.___ auf der Parzelle Nr. 001 in Z.___\nauf einer Länge von 290 Metern Gülle innerhalb des Pufferstreifens am Bach\nausgebracht habe. Gemäss Kürzungsrichtlinie der ÖLN-Kommission seien\ndie Direktzahlungen um Fr. 4'350.-- zu kürzen (290 Meter à Fr. 15.--/m).\n\nC. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an die ÖLN-Kommission bestritt\nA.___, den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben. Im vorderen Teil, wo\nder Boden sehr flach zum Bach hin verlaufe, habe er die vorgeschriebenen 3\nMeter grosszügig eingehalten. Im hinteren Ende liege es im Auge des Betrachters, wie und wo gemessen werde. Im Weiteren machte A.___ geltend,\nvon einem erhöhten Punkt aus - z.B. einer Bergstrasse - sei gut erkennbar,\ndass es zum Bach hin ein anderes (mageres) Gewächs habe, weil dort nie\ngegüllet werde.\n\nD. Das Landwirtschaft folgte dem Antrag der ÖLN-Kommission und\nkürzte mit Verfügung vom 2. September 2014 die Direktzahlungen 2014 von\nA.___ um Fr. 4'350.--. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass\nauf den Fotos klar erkennbar sei, dass A.___ den minimalen Abstand zum\nGewässer auf längere Distanz nicht eingehalten habe.\n\n"}