5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ im Jahr 2014 bei seiner Kälberhaltung gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV und damit gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. Dementsprechend hat er den ÖLN nur teilweise erfüllt, weshalb ihm das Landwirtschaftsamt die Direktzahlungen 2014 zu Recht um Fr. 700.-- kürzte. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.