DZV in der im Jahr 2014 gültigen Fassung kürzen oder verweigern die Kantone die Direktzahlungen gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008; abgekürzt Kürzungsrichtlinie), wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Vorschriften der DZV nicht einhält. Zu diesen Vorschriften gehört u.a. Art. 12 DZV, wonach im Rahmen des ÖLN die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten sind. Für Verstösse gegen den baulichen oder qualitativen Tierschutz sieht die Kürzungsrichtlinie ein Strafpunktesystem vor.