4. Wie schon erwähnt sind auf die Direktzahlungen 2014 die im Jahr 2014 geltenden landwirtschafts- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zu beachten ist das besonders bei den DZV-Bestimmungen über die Kürzung und Verweigerung der Direktzahlungsbeiträge, da diese per 1. Januar 2015 geändert worden sind (vgl. insbesondere Art. 105 DZV). Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV in der im Jahr 2014 gültigen Fassung kürzen oder verweigern die Kantone die Direktzahlungen gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008;