Seite 7/9 Im Ergebnis beweisen die durchgeführten Kontrollen, dass es auf dem Betrieb des Rekurrenten im Jahr 2014 Verstösse gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung gab, indem den Kälbern das Raufutter nicht, wie in Art. 37 Abs. 4 TSchG gefordert, jederzeit zur freien Aufnahme zur Verfügung stand.