Der Rekurrent führt C.___, Y.___, als Zeugen an. Gemäss dem Rekurrenten besuche C.___ während des ganzen Jahres täglich den fraglichen Stall und könne bezeugen, dass die Kälber Raufutter zur Verfügung hätten. Während den Kontrollen der Gemeinde und des AVSV war C.___ aber offenbar nicht vor Ort. Auch eine Zeugeneinvernahme von C.___ könnte die Feststellungen, die anlässlich dieser behördlichen Stichprobenkontrollen gemacht wurden, daher nicht entkräften. Gleiches gilt für den vom Rekurrenten für allfällige weitere Auskünfte angeführten D.___. Auf eine Zeugeneinvernahme von C.___ und D.___ ist daher zu verzichten.