Konkrete Gründe, um an der Unparteilichkeit und Fachkunde des Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___ sowie des Tierschutzbeamten des AVSV zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Dagegen ist das Interesse des Rekurrenten am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens offenkundig, was ihn nicht in gleicher Weise als unparteilich erscheinen lässt. Der Rekurrent bestreitet die Durchführung der Kontrollen nicht, behauptet aber, seinen Kälbern stünde immer Raufutter zur Verfügung. Am Morgen der Kontrolle vom 14. Mai 2014 habe er den Raufutterbestand vor dem Melken kontrolliert. Um 8.00 Uhr habe die Kontrolle stattgefunden.