37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand. Das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz würdigt die Beweise dabei frei, d.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 615 ff.).