101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. Aufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist (dazu schon zur alten DZV: Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen Landwirtschaftsamt und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen, S. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen Landwirtschaftsamt).