Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat.