3.2 Vor der weiteren Beurteilung des Sachverhalts, drängen sich ein paar Bemerkungen zur Beweislast auf, d.h. zur Frage, wer das Einhalten oder Nichteinhalten der massgeblichen Tierschutzbestimmungen beweisen muss. Entsprechend der Beweislastverteilung entscheidet sich, wer die Folgen zu tragen hat, für den Fall, dass Beweise nicht erbracht werden können und dementsprechend Beweislosigkeit anzunehmen wäre.