Steht zur Raufutteraufnahme (nur) Stroh dauernd zur Verfügung, kann anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, täglich limitiert zur Verfügung gestellt werden (Art. 11 Abs. 3 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, SR 455.110.1, abgekürzt Vo BLV). Selbst im letzteren Fall hätte der Rekurrent seinen Kälbern also wenigstens jederzeit Stroh zur Verfügung zu stellen.