Seite 5/9 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 TSchV müssen Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Die Formulierung "zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen" beinhaltet, dass Kälber keinen Fütterungszeiten unterliegen dürfen, sondern jederzeit Raufutter zur Rohfaserversorgung im Futterbehälter angeboten werden muss. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. Steht zur Raufutteraufnahme