2.3 Damit steht grundsätzlich fest, dass bei Verstössen gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455, abgekürzt TSchG) oder der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Voraussetzungen für das Ausrichten von Direktzahlungen nicht mehr vollständig erfüllt sind. Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist daher entscheidend, ob der Rekurrent mit seiner Kälberhaltung gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. 3.