Das Landwirtschaftsamt führte aus, es treffe zu, dass den Kälbern bei der Kontrolle Wasser zur Verfügung gestanden habe und fehlendes Wasser deshalb an der Kontrolle des AVSV auch nicht beanstandet worden sei. Das Landwirtschaftsamt habe den Kontrollrapport diesbezüglich falsch interpretiert, wofür es sich entschuldige. Nichtsdestoweniger sei sieben Kälbern kein permanenter Zugang zu Raufutter gewährt worden, was einen Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften bzw. Art. 37 der Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) darstelle. An der Höhe der Direktzahlungskürzung von Fr. 700.-- (sieben Kälber à Fr. 100.--) ändere sich deshalb nichts.