Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. Aufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich.