{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-16_2015-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=bccfe471690d68e83a79946be909a62f", "Checksum": "008300dbe4a80a2eaf3c360188981765"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:45", "Num": ["VD/LA-14.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:45", "Checksum": "faa865776491865c20e97db4836a9c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16\nRegeste:\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.\n\nKonkrete Gründe, um an der Unparteilichkeit und Fachkunde des Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___ sowie des Tierschutzbeamten des AVSV zu\nzweifeln, sind nicht ersichtlich. Dagegen ist das Interesse des Rekurrenten am\nErgebnis des vorliegenden Verfahrens offenkundig, was ihn nicht in gleicher\nWeise als unparteilich erscheinen lässt. Der Rekurrent bestreitet die Durchführung der Kontrollen nicht, behauptet aber, seinen Kälbern stünde immer Raufutter zur Verfügung. Am Morgen der Kontrolle vom 14. Mai 2014 habe er den\nRaufutterbestand vor dem Melken kontrolliert. Um 8.00 Uhr habe die Kontrolle\nstattgefunden. In diesem Moment habe er vor dem Morgenessen gerade den\nMilchautomaten, den Futterbestand und das Wasser kontrollieren sowie das\nfrisch geborene Kalb mit Futter versorgen wollen. Wegen der Kontrolle habe er\ndiese Arbeiten nicht mehr fertig verrichten können. Tatsächlich ist in der Tierverkehrsdatenbank am 14. Mai 2014 ein neu geborenes Kalb eingetragen.\nSelbst wenn dieser erschwerende Umstand während der Kontrolle vom 14. Mai\n2014 dem Rekurrenten zugutegehalten würde, erklärt das aber nicht, weshalb\nden Kälbern schon an der Gemeindekontrolle vom 10. April 2014 weder Raufutter noch Wasser zur Verfügung standen. An der Kontrolle vom 26. April\n2014 war dann zwar Stroh vorhanden. Der Umstand, dass bei jener Kontrolle\ndas Wasser bei den Kälberbuchten fehlte, wirft aber ebenfalls ein schlechtes\nLicht auf die Kälberhaltung des Rekurrenten.\n\nDer Rekurrent führt C.___, Y.___, als Zeugen an. Gemäss dem Rekurrenten\nbesuche C.___ während des ganzen Jahres täglich den fraglichen Stall und\nkönne bezeugen, dass die Kälber Raufutter zur Verfügung hätten. Während\nden Kontrollen der Gemeinde und des AVSV war C.___ aber offenbar nicht vor\nOrt. Auch eine Zeugeneinvernahme von C.___ könnte die Feststellungen, die\nanlässlich dieser behördlichen Stichprobenkontrollen gemacht wurden, daher\nnicht entkräften. Gleiches gilt für den vom Rekurrenten für allfällige weitere\nAuskünfte angeführten D.___. Auf eine Zeugeneinvernahme von C.___ und\nD.___ ist daher zu verzichten.\n\nSeite 7/9\nIm Ergebnis beweisen die durchgeführten Kontrollen, dass es auf dem Betrieb\ndes Rekurrenten im Jahr 2014 Verstösse gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung gab, indem den Kälbern das Raufutter nicht, wie in Art. 37\nAbs. 4 TSchG gefordert, jederzeit zur freien Aufnahme zur Verfügung stand.\n\n4. Wie schon erwähnt sind auf die Direktzahlungen 2014 die im Jahr\n2014 geltenden landwirtschafts- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zu beachten ist das besonders bei den DZV-Bestimmungen über\ndie Kürzung und Verweigerung der Direktzahlungsbeiträge, da diese per 1. Januar 2015 geändert worden sind (vgl. insbesondere Art. 105 DZV). Gemäss\nArt. 105 Abs. 1 Bst. c DZV in der im Jahr 2014 gültigen Fassung kürzen oder\nverweigern die Kantone die Direktzahlungen gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008; abgekürzt Kürzungsrichtlinie), wenn der Gesuchsteller oder die\nGesuchstellerin die Vorschriften der DZV nicht einhält. Zu diesen Vorschriften\ngehört u.a. Art. 12 DZV, wonach im Rahmen des ÖLN die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten sind. Für Verstösse gegen den baulichen oder qualitativen\nTierschutz sieht die Kürzungsrichtlinie ein Strafpunktesystem vor. Pro Punkt\nsind die Direktzahlungen um Fr. 100.-- zu kürzen. Die Vorinstanz legte ihrer\nBerechnung einen Punkt pro Tier zu Grunde, was bei sieben Kälbern eine Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 700.-- ergab (Kürzungsrichtlinie, S. 9, Ziffer\nC.2.1.).\n\n5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ im Jahr 2014\nbei seiner Kälberhaltung gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV und damit gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. Dementsprechend hat er\nden ÖLN nur teilweise erfüllt, weshalb ihm das Landwirtschaftsamt die Direktzahlungen 2014 zu Recht um Fr. 700.-- kürzte. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.\n\n"}