{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-16_2015-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=bccfe471690d68e83a79946be909a62f", "Checksum": "008300dbe4a80a2eaf3c360188981765"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:45", "Num": ["VD/LA-14.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:45", "Checksum": "faa865776491865c20e97db4836a9c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16\nRegeste:\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.\n\n Seite 5/9\n3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 TSchV müssen Kälbern, die mehr als zwei\nWochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Die\nFormulierung \"zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen\" beinhaltet, dass\nKälber keinen Fütterungszeiten unterliegen dürfen, sondern jederzeit Raufutter\nzur Rohfaserversorgung im Futterbehälter angeboten werden muss. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. Steht zur Raufutteraufnahme (nur) Stroh\ndauernd zur Verfügung, kann anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, täglich limitiert zur Verfügung gestellt werden (Art. 11\nAbs. 3 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,\nSR 455.110.1, abgekürzt Vo BLV). Selbst im letzteren Fall hätte der Rekurrent\nseinen Kälbern also wenigstens jederzeit Stroh zur Verfügung zu stellen.\n\n3.2 Vor der weiteren Beurteilung des Sachverhalts, drängen sich ein\npaar Bemerkungen zur Beweislast auf, d.h. zur Frage, wer das Einhalten oder\nNichteinhalten der massgeblichen Tierschutzbestimmungen beweisen muss.\nEntsprechend der Beweislastverteilung entscheidet sich, wer die Folgen zu\ntragen hat, für den Fall, dass Beweise nicht erbracht werden können und dementsprechend Beweislosigkeit anzunehmen wäre.\n\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein\nGesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von\nArt. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. Aufgrund des\nallgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht\nbewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht\ndas Gegenteil nachweist (dazu schon zur alten DZV: Beschwerdeentscheid der\nREKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen Landwirtschaftsamt und\nVolkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen, S. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen Landwirtschaftsamt). Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm\nnoch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es\nan der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37\nAbs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand. Das\nVolkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz würdigt die Beweise dabei frei,\nd.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003,\nRz. 615 ff.).\n\nSeite 6/9\n3.3 Das Landwirtschaftsamt führt als Beweis für den Verstoss gegen\nArt. 37 Abs. 4 TSchV den Kontrollrapport vom 14. Mai 2014 an, auf dem unter\nder Rubrik \"Mängel/Bemerkungen\" handschriftlich der Vermerk \"7x Kälber ohne Raufutter\" angebracht worden ist. Der Kontrollrapport ist vom Rekurrenten\nund dem kontrollierenden Tierschutzbeamten unterzeichnet worden. Das im\nRekursverfahren zum Mitbericht eingeladene AVSV führte zwei weitere Kontrollen auf dem Betrieb des Rekurrenten an, bei denen die Kälberhaltung des\nRekurrenten beanstandet worden war. So stellte der Tierschutzbeauftragte der\nGemeinde Z.___ schon am 10. April 2014 fest, dass einige Kälber des Rekurrenten ohne Trinkwasser und Raufutter waren. Bei der zweiten Kontrolle am\n26. April 2014 stellte der Tierschutzbeauftragte der Gemeinde Z.___ fehlendes\nWasser bei den Kälbern fest. Stroh war bei dieser Kontrolle vorhanden.\n\n"}