{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-16_2015-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=bccfe471690d68e83a79946be909a62f", "Checksum": "008300dbe4a80a2eaf3c360188981765"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:45", "Num": ["VD/LA-14.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:45", "Checksum": "faa865776491865c20e97db4836a9c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16\nRegeste:\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.\n\nb. Mit Stellungnahme vom 7. November 2014 reichte das AVSV dem\nVolkswirtschaftsdepartement den Mitbericht ein. Der Mitbericht ergänzte den\nSachverhalt um die eingangs erwähnten Kontrollen vom 10. und 26. April 2014\ndurch den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___, B.___. Dem Mitbericht\nlegte das AVSV einen Auszug aus der Tierverkehrsdatenbank bei und wies darauf hin, dass bereits an der Kontrolle vom 10. April 2014 drei Kälber älter als\n14 Tage waren, weshalb Raufutter hätte vorhanden sein müssen.\n\nc. Mit Schreiben vom 11. November 2014 gab der Rechtsdienst des\nVolkwirtschaftsdepartements A.___ die Gelegenheit, sich zur Stellungnahme\ndes Landwirtschaftsamts vom 28. Oktober 2014 und zum Mitbericht des AVSV\nvom 7. November 2014 zu äussern.\n\nN. Mit Stellungahme vom 17. November 2014 hielt A.___ an seinen\nbisherigen Schreiben und Ausführungen fest. In den Kälberboxen und Kälberkisten für frischgeborene Kälber seien Habertröge für Wasser vorhanden. Die\nAnmerkung des AVSV, wonach drei Kälber älter als 14 Tage waren, sei nicht\nkorrekt. Zu beachten sei, dass gemäss Herrn Stiefel (AVSV) erkrankte Kälber\nseparat gehalten werden dürften. Leider sei Herr C.___ bislang nicht zu den\nVorwürfen befragt worden. Neben ihm stünde auch D.___ für allfällige Auskünfte zur Verfügung.\n\nSeite 4/9\nO. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Direktzahlungen für das Jahr 2014, weil er sieben Kälbern keinen permanenten Zugang zu\nRaufutter gewährt habe. Damit habe er gegen Tierschutzvorschriften verstossen und den ökologischen Leistungsnachweis im Jahr 2014 nur teilweise erfüllt. Für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sind daher die im Jahr\n2014 anwendbaren landwirtschafts- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen\nmassgebend.\n\n2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund Bewirtschaftern\nund Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus.\nDer ÖLN ist demzufolge eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene in Art. 70a\nAbs. 2 LwG angeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss\nArt. 70a Abs. 2 Bst. a LwG eine artgerechte Haltung der Nutztiere, was nach\nArt. 12 Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) das Einhalten\nder für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung voraussetzt.\n\nDaneben ergibt sich die Pflicht zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung\nauch aus Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG, wonach Direktzahlungen nur ausgerichtet\nwerden, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden.\n\n2.3 Damit steht grundsätzlich fest, dass bei Verstössen gegen die für\ndie landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455, abgekürzt TSchG) oder der Tierschutzverordnung\n(SR 455.1, TSchV) die Voraussetzungen für das Ausrichten von Direktzahlungen nicht mehr vollständig erfüllt sind. Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist daher entscheidend, ob der Rekurrent mit seiner Kälberhaltung gegen\ndie Tierschutzgesetzgebung verstossen hat.\n\n3.\n\n"}