{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-16_2015-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=bccfe471690d68e83a79946be909a62f", "Checksum": "008300dbe4a80a2eaf3c360188981765"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:45", "Num": ["VD/LA-14.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:45", "Checksum": "faa865776491865c20e97db4836a9c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16\nRegeste:\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.\n\nG. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 brachte A.___ gegenüber\ndem Landwirtschaftsamt vor, er habe den Raufutterbestand bei den Kälbern\nam Morgen des 14. Mai 2014 vor dem Melken kontrolliert. Als um 08.00 Uhr\ndie Kontrolle stattfand, habe der gerade den Milchautomaten, den Futterbestand und das Wasser kontrollieren sowie ein frisch geborenes Kalb mit Wasser versorgen wollen. Wegen der Kontrolle habe er keine Zeit gehabt, die Arbeiten fertig zu verrichten.\n\nSeite 2/9\nH. Am 25. August 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung:\n1. Der Betrieb von A.___ jun. hat im Jahr 2014 die Anforderungen\nan den ökologischen Leistungsnachweis teilweise erfüllt.\n2. An der Kürzung der Direktzahlungen 2014 für den Verstoss gegen Tierschutzvorschriften um Fr. 700.00 wird festgehalten.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nZur Begründung führe das Landwirtschaftsamt aus, die Kontrolleure des AVSV\nhätten einen Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften festgestellt. Sieben\nKälbern sei kein Trinkwasser und kein geeignetes Raufutter zur Verfügung gestanden. Wenn die Kälber, wie von A.___ angeführt, vor dem Melken über\nRaufutter und Trinkwasser verfügt hätten, so hätten noch Heureste in der Box\nerkennbar und die Tränkstellen nass sein müssen. Demzufolge habe A.___ bei\nden Kälbern die Tierschutzvorschriften nicht eingehalten.\n\nI. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4. September 2014 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. A.___ hielt dabei an seinen Ausführungen\nvom 21. September 2014 fest. Daneben brachte er vor, anlässlich der Kontrolle\ndurch den AVSV und im ersten Schreiben des Landwirtschaftsamts sei anders\nals in der Verfügung kein fehlendes Wasser moniert worden.\n\nJ. Am 9. September 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden\nEinspracheentscheid:\n1. Der Betrieb von A.___ hat im Jahr 2014 die Anforderungen an\nden ökologischen Leistungsnachweis teilweise erfüllt.\n2. An der Kürzung der Direktzahlungen 2014 für das Vergehen\ngegen die Tierschutzvorschriften um Fr. 700.00 wird festgehalten.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDas Landwirtschaftsamt führte aus, es treffe zu, dass den Kälbern bei der Kontrolle Wasser zur Verfügung gestanden habe und fehlendes Wasser deshalb\nan der Kontrolle des AVSV auch nicht beanstandet worden sei. Das Landwirtschaftsamt habe den Kontrollrapport diesbezüglich falsch interpretiert, wofür es\nsich entschuldige. Nichtsdestoweniger sei sieben Kälbern kein permanenter\nZugang zu Raufutter gewährt worden, was einen Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften bzw. Art. 37 der Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt\nTSchV) darstelle. An der Höhe der Direktzahlungskürzung von Fr. 700.-- (sieben Kälber à Fr. 100.--) ändere sich deshalb nichts.\n\nK. Am 18. September 2014 erhob A.___ Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts. Das Landwirtschaftsamt leitete\n\nSeite 3/9\ndas ihm eingereichte Rekursschreiben zuständigkeitshalber an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.\n\nA.___ beantragte im Rekursschreiben sinngemäss die vollständige Auszahlung\nder Direktzahlungen 2014 und hielt dazu an seinen bisherigen Ausführungen\nvom 18. Juli und 4. September 2014 fest. Darüber hinaus könne C.___, Y.___,\nder täglich seinen Stall besuche, bezeugen, dass seine Kälber Raufutter zur\nVerfügung hätten.\n\nL. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 beantragte das Landwirtschaftsamt die Verfügung [bzw. der Einspracheentscheid] vom 9. September\n2014 sei vollumfänglich zu stützen.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt im Wesentlichen aus, an der\nKontrolle vom 14. Mai 2014 durch den Veterinärdienstes sei festgestellt worden, dass A.___ sieben Kälber ohne Raufutter gehalten hatte. Der Kontrollrapport sei von A.___ unterzeichnet worden. Dieser habe somit gegen die Tierschutzverordnung verstossen. Die Kontrolle des Veterinärdienstes könne das\nLandwirtschaftsamt nicht beurteilen.\n\nM.\na. Am 5. November 2014 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements das AVSV zum Mitbericht auf.\n\n"}