{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-16_2015-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=bccfe471690d68e83a79946be909a62f", "Checksum": "008300dbe4a80a2eaf3c360188981765"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:45", "Num": ["VD/LA-14.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:45", "Checksum": "faa865776491865c20e97db4836a9c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16\nRegeste:\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. \r\nAufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand.\r\n\r\nDie Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-14.16\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 23.01.2015\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Direktzahlungen\nGemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die\nein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den\nVollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden\nDirektzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten\nBetrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch\nden Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion\nmassgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten\nwurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent\ndie Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4\nTSchV verstossen hat. Aufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen\nGrundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist\naber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen\neingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit\nanderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen\nKälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder\nihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr\nist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art.\n37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den\nKälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung\nstand. Die Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der\nVerstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-14.16\n\nEntscheid vom 23. Januar 2015\n\nRekurrent A.___ junior, Z.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 9. September 2014 betreffend Kürzung der\nDirektzahlungen 2014\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet in Z.___ einen Landwirtschaftsbetrieb. Am\n7. April 2014 erhielt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des\nKantons St.Gallen (AVSV) einen Hinweis, wonach die Kälber im Stall von\nA.___ schlecht gehalten würden. Daraufhin informierte das AVSV den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___, B.___, und bat ihn um einen Augenschein bei A.___.\n\nB. Am 10. April 2014 um 13.00 Uhr kontrollierte B.___ die Kälberhaltung von A.___. Dabei stellte er fest, dass einige Kälber keinen Zugang zu\nTrinkwasser und Raufutter hatten. Auf seine Anordnung hin holte A.___ Heu\nund legte es auf den Futtertisch.\n\nC. Am 26. April 2014 kontrollierte B.___ die Kälberhaltung von A.___\nein zweites Mal. Dabei fand er in den Kälberbuchten zwei leere, ausgetrocknete Wasserbehälter vor. In einer Box bei einem frischen Kalb war zudem kein\nWasser vorhanden.\n\nD. Am 30. April 2014 um 14.00 Uhr wollte das AVSV eine Kontrolle\nder Kälberhaltung durchführen. Da A.___ nicht anwesend war, wurde der Stall\nnicht inspiziert.\n\nE. Am 14. Mai 2014 um 08.00 Uhr kontrollierte das AVSV die Kälberhaltung von A.___. Auf dem Kontrollrapport hielt es handschriftlich fest: \"Kühe\ni.O., 7x Kälber ohne Raufutter / Wasser i.O.\". Als Massnahme wurde die sofortige Mängelbehebung auf dem Kontrollrapport festgehalten. A.___ und der\nTierschutzbeamte unterzeichneten den Kontrollrapport.\n\nF. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gewährte die Kommission für den\nÖkologischen Leistungsnachweis (ÖLN-Kommission) bzw. das Landwirtschaftsamt A.___ das rechtliche Gehör zu einer Kürzung der Direktzahlungen\n2014 um Fr. 700.--. Die beabsichtigte Kürzung der Direktzahlungen 2014 begründeten ÖLN-Kommission und Landwirtschaftsamt mit dem Kontrollrapport\nvom 14. Mai 2014 bzw. mit dem fehlenden Raufutter bei den Kälbern, wodurch\nTierschutzvorschriften nicht eingehalten worden seien. Für jedes der sieben\nKälber sollten die Direktzahlungen um Fr. 100.-- gekürzt werden.\n\n"}