Die Frage, ob der Rekurrenten in den vergangenen Jahren überhaupt verpflichtet gewesen war, Bodenproben zu stechen und eine Nährstoffbilanz zu erstellen, oder ob sein Betrieb jeweils unter den hierfür massgebenden Schwellenwerten lag, kann daher offen gelassen werden. Im Ergebnis ist der Rekurs von A.___ somit gutzuheissen. Die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 sind A.___ vollumfänglich auszubezahlen und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 4. September 2013 sowie der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Oktober 2013 sind dementsprechend aufzuheben.