Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA- 06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber.